Satzung des Vereins
“DONATIO AMICA, Freude Spenden”
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DONATIO AMICA, Freude Spenden e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Akquirierung von Spenden gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Unterstützung von Hilfsprojekten allgemein anerkannter gemeinnütziger und/oder mildtätiger Organisationen (Bsp. für solche Organisationen mit hoher Reputation wären Welthungerhilfe e. V., World Food Programm (WFP) der UNO u.ä.) in Bedarfsgebieten weltweit .
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch innovativeren Formen der Spendenakquise im und mit Hilfe des Globalen Daten Netzes (WWW).
2b) Mit Hilfe eines Wissensquiz, wachsend nach dem Wiki-Prinzip , soll eine möglichst große Nutzerzahl auf den Verein aufmerksam gemacht werden.
2c) Auf diesen Seiten kann, neben der Möglichkeit der klassischen Überweisung, auch per Microbezahlsystemen (Bspw. Paypal; Click an Buy usw.) eine sofortige Spende getätigt werden.
3) Es ist das Ziel, auch neue Schichten von Spendenwilligen zu erreichen, die wohl auf traditionellem Wege nicht mehr erreicht werden können, wie etwa jüngere Generationen oder intensiv Nutzer des WWW (sog. Nerds).
4) Der Verein verpflichtet sich, das real Äquivalent der erspielten Einheiten aus dem Wissensquiz (wie z. B. Reis, Wassertropfen, oder andere Einheiten der jeweiligen Datenplattform) vollständig an Hilfsorganisationen i.S.d. § 2 Abs 1 weiterzureichen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen (postalisch oder elektronisch) gestellten Antrags auf Aufnahme als ordentliches Mitglied.
(3) Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch Zuwahl des Vorstandes aufgenommen.
(4) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind oder Ehrenmitglieder. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen (postalisch oder elektronisch) gestellten Aufnahmeantrags. Den fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
(5) Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E-Mail-Adresse dem Verein mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung berechnet der Verein einen Unkostenbeitrag, dessen Höhe der Gesamtvorstand festsetzt. Der Verein hat das Recht, personenbezogene Daten der Mitglieder, im Rahmen des Vereinszweckes, zu speichern und zu verarbeiten.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person
b) durch schriftliche (postalisch oder elektronisch) Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres
c) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
d) durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes den Zwecken des Vereins zuwiderläuft. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Adresse des Mitglieds gesandt worden ist. Dem Mitglied muss jedoch vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen sowie den Spendenerlösen.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. 1. einem Vorstandsvorsitzenden und 2. dem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand benennt einen Schatzmeister. Wird der Schatzmeister aus den Reihen des Vorstandes gewählt, so bekleidet er dieses Amt in Personalunion mit seinen Vorstandsaufgaben. Fällt die Wahl des Schatzmeisters auf ein nicht dem Vorstand angehörendes ordentliches Vereinsmitglied, so hat jener berechtigten Zugang bei allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4a) Insbesondere wird der Vorstand des Vereins ermächtigt, bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze in § 2 vorzunehmen.
(5) Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6). Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Verwirklichung der Vereinsziele gemäß §2 der Satzung
2. Planung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen
3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
5. Erstellung der jährlichen Bilanz und des Jahresberichtes
6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
7. Personalentscheidungen innerhalb des Geschäftsplans
8. Information an die Mitglieder soweit Satzungsänderungen erforderlich sind, um den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins zu gewährleisten.
(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch schriftliche (postalisch oder elektronisch) Benachrichtigung des Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende und min. ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3a) Alternativ ist die Einberufung der Mitgliederversammlung auch per elektronischen Schriftverkehr (E-Mail) möglich. Die Fristigkeiten von § 8 Abs. 3 werden hiervon nicht berührt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene elektronische Adresse (E-Mail Adresse) gesendet wurde und innerhalb der unmittelbar anschließenden 60 Minuten keine Fehlermeldung dem Versender bekannt wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Ohne das Vertretungsrecht nach § 26 Abs. 2 BGB zu beeinträchtigen, entscheidet die Mitgliederversammlung z.B. auch über
a) Mitgliedsgebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und Eigentum,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000,-,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von dessen Stellvertreter geleitet.
(8) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Einsatz von neuen Medien
(1) Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Online-Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss.
(2) Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch ggf. die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(3) Während der Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe, wenn nicht eine audio oder audio-visuelle Kommunikation möglich ist.
(4) gestrichen
(5) Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Beschlüsse dieser Organe können gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online-Versammlungen ebenfalls auf dem Wege einer Online-Versammlung durchgeführt werden.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind gemeinsam die Vertretungsberechtigten Liquidatoren. (Aufgaben der Liquidatoren: §49 (1) BGB )
(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen gemäß § 61 Nr.1 AO an den Verein „Ärzte ohne Grenzen e. V.“ Köln (Vereinsregister Nr. 21575; St.Nr: 27/672/52443), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(6) Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten/ Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. (§51 BGB)
§ 13 Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
(3) Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
(4) Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(5) Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
§ 14 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
(3) Vorstehende Satzung wurde am 17.12.2007 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.
(2) Vorstehende Satzung wurde am 26.03.2008 geändert.
(3) Vorstehende Satzung wurde am 05.05.2008 geändert.
Berlin, 05.05.2008
Gez. der Vorstand:
P. Zerm; D. Jungermann